Unser Vorstand
Vorsitzender | Marco Antler Marco-Antler@t-online.de |
Stellv. Vorsitzender | Gert Krüger GKrueger@web.de |
Stellv. Vorsitzender | Rüdiger Behrmann Ruediger.Behrman@gmx.net |
Finanzverwaltung | Heike Fickenscher |
Schriftführerin | Heidemarie Wulff |
Vereinsatzung
Satzung der Gesellschaft Weltkulturgut Hansestadt Lübeck (gemeinnützig) e.V.
In der Fassung vom April 2012
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Gesellschaft Weltkulturgut Hansestadt Lübeck (gemeinnützig) e. V. !
- Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2a Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, insbesondere die Geschichte und die der Hansestadt Lübeck durch Vorhaben, z.B. Projekte, Objekte und Aktivitäten, beispielhaftsichtbar und erlebbar zu machen. Damit soll das Weltkulturerbe Hansestadt Lübeck gefördert werden.
- Die Vorhaben werden durch Beschlüsse der Mitglieder auf Mitgliederversammlungen bestätigt. Sie können durch Mitgliederbeschluss ergänzt, geändert, neu aufgenommen oder gestrichen werden.
- Für jedes Vorhaben ist vom Vorstand ein verantwortliches Leitungsorgan zu bestellen.
- Bei allen Vorhaben sollen auch benachteiligte Personen in die Arbeit mit einbezogen werden.
- Durch alle Vorhaben, wie z.B. Fahrten/Reisen zu Lande und zu Wasser, sollen Kontakte vorrangig in Europa gepflegt und ausgebaut werden.
§ 2b Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ( Einzelmitglieder ) sowie juristische Personen (Körperschaftliche Mitglieder ) werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Sinne der Ziele des Vereins zugunsten der Hansestadt Lübeck als Weltkulturerbe erworben haben.
§ 4 Beitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung aufgeführt.
- Der Beitrag ist im ersten Quartal des Jahres möglichst im Wege einer Lastschrift zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes oder durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, diese muss spätestens drei Monate vor Jahresschluss schriftlich erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn es nach wiederholter schriftlicher Erinnerung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Vorstand / Beirat
- Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden oder durch eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Zeit aus, so erfolgt die Ersatzwahl für eine volle Wahlperiode, unabhängig von der Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/-r Finanzverwalter/in und einem/-r Schriftführer/in.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die kommissarische Leitung des Vereins regelt, falls der/die Vorsitzende ausscheidet und noch kein/e neue/r Vorsitzende/r gewählt ist
- Mitglieder des Beirates sind der Vorstand sowie weitere Mitglieder der Gesellschaft, die die praktische Arbeit der Gesellschaft sicherstellen. Die Mitglieder werden vom Vorstand benannt und durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestätigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit vierzehntägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Kassenabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zu den Ämtern des Vereins
- Änderung der Satzung
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Vorstellung der geplanten Aktivitäten für das laufende Geschäftsjahr
- Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
- Bei Vorliegen besonderer Gründe kann oder, falls mindestens 10 % der Mitglieder darum schriftlich ersuchen, muss der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten einberufen.
- Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Zwecks Kontrolle der Kassenführung werden zwei Mitglieder, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, für eine Amtszeit von zwei Jahren zu Kassenprüfern gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
- Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Anwesende Mitglieder können eine weitere, durch Vollmacht erteilte Stimme vertreten. Darüber hinaus kann ein körperschaftliches Mitglied vertreten werden.
- Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglieder dies beantragt.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn dies form- und fristgerecht angekündigt war.
- Zur Wirksamkeit eines die Satzung ändernden Beschlusses sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss zweimal mit achttägiger Pause erfolgen, letztmalig drei Wochen vor dem Versammlungstermin.
- Grundsätzlich darf die Auflösung dieses Vereins nicht zur Unzeit erfolgen. Ist die Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung oder zur Auflösung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, so kann die/der Vorsitzende am gleichen Tage eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die veränderten Beschlussvoraussetzungen muss in der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
§ 12 Gültigkeit
Diese Satzung ist in der Versammlung am 02.04.2012 neu gefasst und beschlossen worden.